Fragen und Antworten zur Rettungsgasse

 Sicherheit_rettungsgasse_011.)Was ist eine Rettungsgasse?
Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen einzelnen Fahrstreifen einer Autobahn oder Schnellstraße bzw. Autostraße.

 

 

 

 

 

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2.)Was bringt die Rettungsgasse?

Die Rettungsgasse ermöglicht das schnellere Vorwärtskommen von Einsatzfahrzeugen wie z.B. Polizei, Rettung, Feuerwehr, Fahrzeugen des Straßendienstes (ASFINAG) und des Pannendienstes wie z. B. Abschleppunternehmen, ÖAMTC, ARBÖ.

 

 

 

 

3.)Wie bildet man eine Rettungsgasse?
Vorausschauend müssen bei stockendem Verkehr alle Fahrzeuge, die den ganz linken Fahrstreifen befahren, so weit nach links wie möglich fahren und alle anderen so weit nach rechts wie notwendig, um dazwischen eine freie Fahrgasse zu bilden.
Dabei soll auch der Pannenstreifen benützt werden. Die Fahrzeuge haben sich parallel zum Fahrbahnverlauf einzuordnen, da es durch schräg stehende Fahrzeuge zu weiteren Behinderungen kommt und auch das eigene Fortkommen im Stau damit erschwert wird.
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 4.)Wann muss eine Rettungsgasse gebildet werden?
Die Rettungsgasse muss vorausschauend, schon beim Entstehen eines Staus gebildet werden, nicht erst, wenn ein Einsatzfahrzeug wahrgenommen wird.
Sie sollte außerdem bereits gebildet werden, bevor der Verkehr endgültig zum Stillstand gekommen ist, also bereits bei stockendem Verkehr. Aus welchem Grund die Verkehrsbehinderung entstanden ist, hat keine Bedeutung.

 5.)Wo muss eine Rettungsgasse gebildet werden?
Die Rettungsgasse ist auf (mit blauen Hinweistafeln gekennzeichneten) Autobahnen und Schnellstraßen bzw. Autostraßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung zu bilden.

 6.)In welchen anderen Ländern gibt es die Rettungsgasse noch?
In Deutschland und Tschechien. Die Schweiz und Slowenien empfehlen die freiwillige Bildung von Rettungsgassen.

 
7.)Ab wann gilt das Gesetz zur Bildung einer Rettungsgasse?
Die Bestimmungen treten mit 1.1.2012 um 0.00 Uhr in Kraft. (Achtung: Es gibt keine Übergangsfristen oder Toleranzzeiträume.)

 
8.)Sonderfragen
1. Was gilt, wenn aufgrund von Schnee die Bodenmarkierungen nicht erkennbar sind?
Die Bildung der Rettungsgasse ist unabhängig von sichtbaren Bodenmarkierungen.

2. Wo soll ich mein Auto hinstellen, wenn sich neben der Fahrspur ungeräumter
Tiefschnee befindet?
An den Schnee so weit wie möglich heranfahren.

3. Wie verhält man sich, wenn keine ausreichend breite Rettungsgasse
(z.B. bei Tunnel und Brücken) gebildet werden kann?
In diesem Fall muss dem sich annähernden Einsatzfahrzeug bestmöglich Platz gemacht werden.

4. Wie soll ich mich verhalten, wenn alle Autos vor mir nicht die Rettungsgasse gebildet haben?
Bei Stau oder stockendem Verkehr ist jeder gesetzlich zur Bildung der Rettungsgasse verpflichtet – unabhängig davon, ob das die vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer bereits getan haben oder nicht. Der Folgeverkehr wird zum Mitmachen motiviert.

5. Kann man als Privater jemanden anzeigen, der sich falsch verhält?
Ja, ebenso wie bei anderen Verkehrsübertretungen.

6. Kann man bestraft werden, wenn man keine Rettungsgasse bildet?
Wer nicht mitmacht, muss mit einer Strafe von bis zu 2.180 Euro rechnen.

7. Handelt es sich beim Verstoß gegen die Pflicht zur Bildung der
Rettungsgasse um ein Vormerkdelikt?
Nein.

8. Müssen Einsatzfahrzeuge die Rettungsgasse benutzen?
Einsatzfahrzeuge haben die Verpflichtung, den schnellst möglichen Weg zum Unfallort zu wählen. Die Rettungsgasse ermöglicht in der Regel die schnellste Zufahrt. Dennoch kann auch der Pannenstreifen, sofern er nach der Bildung einer Rettungsgasse noch ausreichend Platz bietet, benützt werden.

9. Wenn ein Mitfahrer einen medizinischen Notfall erleidet, darf ich dann auf der Rettungsgasse
vorfahren, um schnell ins Krankenhaus zu kommen?
Eine solche Übertretung wäre im Notstand gerechtfertigt, wenn man im folgenden Verfahren eine ärztliche Bestätigung vorlegen kann, die die außergewöhnliche Situation plausibel belegt.

10. Was passiert, wenn ich dem Einsatzfahrzeug in der Rettungsgasse direkt nachfahre?
Dieses Verhalten ist genauso strafbar wie das Nachfahren in anderen Situationen. Der Strafrahmen liegt bei bis zu 2.180 Euro, wenn ein (weiteres) Einsatzfahrzeug behindert wurde, sonst bei bis zu 726 Euro.